Selbstanzeige, § 371 AO

Für die Täter, die sich nach § 370 AO einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, haben die Chance auf einer Strafbefreiung, wenn sie eine sogenannte Selbstanzeige gem. § 371 AO anfertigen und an das zuständige Finanzamt leiten. Jedoch muss diese Selbstanzeige sehr ausführlich erfolgen.

Grundsätzlich besteht die Strafbefreiung nach § 371 AO durch eine Selbstanzeige bei einer versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, allerdings auch im Falle der Steuerverkürzung nach § 378 AO.

Liegt die Summe der Steuern, welche hinterzogen wurden unter 25.000€, so besteht die Möglichkeit auf Straffreiheit, soweit die weiteren Kriterien ebenfalls erfüllt sind. Liegt das Hinterziehungsvolumen jedoch über 25.000€, so hat der Steuerhinterzieher mit weiteren Aufschlägen zu rechnen.  Der Zuschlag beträgt bei einer Summe 

  • von mehr als 25.000 € 10%,
  • ab 100.000 € 15% und
  • mehr als eine Million Euro 20%. 

Der Steuerhinterziehung hat die Steuern inkl. Zuschläge und 6% Zinsen an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung wird vom Finanzamt eine Frist gesetzt. Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zur vollständigen Rückzahlung, so erhält der Steuerhinterzieher auch keine Straffreiheit.

Grundsätzlich gilt für die Selbstanzeige nach § 371 AO keine Formvorschrift, jedoch ist es aufgrund von Beweisgründen und der Vermeidung von Missverständnissen empfehlenswert, diese schriftlich einzureichen. Der Inhalt der Selbstanzeige bezieht sich auf die Anzeige von allen unverjährten Steuerstraftaten der letzten zehn Jahre, sowie die vollständigen und umfänglichen Angaben zu diesen Straftaten. Unterlassene Angaben sind nachzuholen, unvollständige Angaben sind zu ergänzen und unrichtige Angaben sind zu berichtigen. 

Eine Straffreiheit kommt für einen Steuerhinterzieher dann nicht mehr in Frage, wenn

  • ein Finanzbeamter mit der Ermittlung der Steuerstraftat bereits begonnen hat, 
  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits bekanntgegeben wurde,
  • eine Steuerprüfung längst vorgeschrieben wurde oder 
  • wenn die Steuerstraftat bereits festgestellt wurde. 

Jedoch ist das Risiko, dass es doch zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommt, nicht durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO ausgeschlossen, vor allem wenn die Selbstanzeige weiterhin unvollständige oder falsche Angaben beinhaltet. Für die Selbstanzeige gilt auch, dass weitere Personen, die an der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO beteiligt waren, benannt werden müssen. 

Diese Seite soll Ihnen vor allem die Voraussetzungen für die Straffreiheit erläutern und darlegen, wie eine Selbstanzeige inhaltlich im besten Fall auszusehen hat.